Satzung
Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Berlin e. V.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft Berlin e. V.“ und hat ihren Sitz in Berlin.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft hat den Zweck,
- sich für Verständigung zwischen Polen und Deutschen einzusetzen und dabei
- Annäherung, Versöhnung und Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen Polen und Deutschen anzustreben sowie
- kulturelle und gesellschaftspolitische Verbindungen zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Gesellschaft ist unabhängig von allen politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Interessen und Einzelinteressen.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Der Vorstand kann bestimmen, dass einem Vorstandsmitglied, das eine Projektarbeit leistet, für diese Projektarbeit eine Vergütung aus Mitteln bezahlt wird, die der Gesellschaft von dritter Seite zufließen. Der Abschluss eines dazu erforderlichen Vertrages mit dem betreffenden Vorstandsmitglied wird der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand berichtet.
(4) Der Zweck der Gesellschaft wird verfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
- Durchführung von Veranstaltungen wie Ausstellungen,
- Aufführungen, Vorträgen und Studienreisen und
- Förderung von Begegnungen.
(5) Zur Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft können auf schriftlichen Antrag alle natürlichen Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden. Sie müssen den Zweck der Gesellschaft bejahen.
(2) Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers, bei natürlichen Personen und bei den Verantwortlichen juristischer Personen auch das Alter und den Beruf enthalten.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorsitz
(1) Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand der Mitgliederversammlung jede Person mit ihrem Einverständnis vorschlagen, die sich um die Gesellschaft oder ihre Zwecke in hervorragendem Maße verdient gemacht hat.
(2) Zum Ehrenvorsitzenden kann der Vorstand der Mitgliederversammlung eine Person mit ihrem Einverständnis vorschlagen, die das Amt des Vorsitzenden ausgeübt hat und die sich um die Gesellschaft oder ihre Zwecke in hervorragendem Maße verdient gemacht hat.
(3) Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit dem Erlöschen der juristischen Person,
- durch Austritt oder
- durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres zulässig.
(3) (3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dazu gehören insbesondere Handlungen eines Mitglieds, die dem Zweck der Gesellschaft zuwiderlaufen. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von mehr als zwölf Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Beitragszahlung bestehen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 6 Organe der Gesellschaft, Ämter und Geschäftsjahr
(1) Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Beisitzer und
- die Rechnungsprüfer.
(2) Alle Inhaber von Ämtern in der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- Festsetzung der Mitgliederanzahl im Vorstand,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der Beisitzer,
- Wahl der Rechnungsprüfer für ein Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft,
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden.
(3) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft oder ihre Zwecke es erforderlich machen oder die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn von Hundert der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er führt über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbei.
(7) Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der gesetzlichen Mehrheit. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein/e Vorsitzende/r oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden sollen. Die Regelungen des Organisationsstatuts, die die/den Vorsitzende/n betreffen, gelten entsprechend für die beiden Vorsitzenden.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Versammlungsleiter zu fertigen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Ergebnisse von Beschlussfassungen und Wahlen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 8 Vorstand
(1) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende(n), der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und der/die Schatzmeister(in). Zum Vorstandsvorsitzenden gemäß § 26 BGB kann eine Person oder zwei Personen gewählt werden, (gem. § 7 (8)). Es können zwei weitere stellvertretende Vorsitzenden und ein/eine Schatzmeister(in) gewählt werden. Die gleichberechtigten Vorsitzenden, der/die Schatzmeister(in), und die Stellvertreter vertreten jeweils zu zweit die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes,
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder.
(4) Sitzungen des Vorstandes sind mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 7 Abs. 8 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Von der Mitgliederversammlung können Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Beisitzer einzuholen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Förderbeirat
Der Vorstand kann einen Förderbeirat berufen. Der Förderbeirat ist ein Zusammenschluss von der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Berlin nahestehenden natürlichen und juristischen Personen. Die Zugehörigkeit im Förderbeirat setzt eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht voraus. Der Förderbeirat hat seine Funktion in der Unterstützung und Förderung des Zweckes der Gesellschaft. Über die Berufung in den Förderbeirat entscheidet der Vorstand.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss des Vorstandes und berichten darüber in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft und Anfallberechtigung
(1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die in § 8 Abs. 1 genannten stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die „Internationalen Jugendbegegnungsstätte Auschwitz" zu Händen der „Aktion Sühnezeichen/ Friedensdienste e. V.", Auguststraße 80, 10117 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(Stand: 19.02.2024)_